Verkehrsdelikte

Die meisten unserer Mandanten sind weder notorische Raser oder Drängler. Sie geraten meist das erste Mal in ihrem Leben durch eine Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr mit dem Gesetz in Konflikt. Verkehrsdelikte bzw. -straftaten können dabei schwerwiegende Konsequenzen haben.

Fahrlässige Körperverletzung

Haben Sie die Ursache für einen Verkehrsunfall gesetzt und kommt dabei eine Person zu Schaden, so wird immer wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ermittelt. Das hat nichts mit Ihnen als Person, sondern allein mit der Situation zu tun. Je geringer die verursachten Verletzungen und das eigene Verschulden, desto moderater ist die drohende Sanktion. Eine mögliche Strafe kann ein Bußgeld sein, aber auch eine Geldstrafe und in schwereren Fällen zusätzlich ein Fahrverbot.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Eines der am meisten durch uns betreuten Verkehrsdelikte ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Schnell ist es passiert, kurz beim Ein- oder Ausparken nicht richtig aufgepasst und man ist an das andere Auto angestoßen. Ebenso passiert es schnell, dass sich an einer engen Straßenstelle zwei Außenspiegel berühren. Diese Unfälle sind tatsächlich oft Kleinigkeiten und nur versehentlich verursacht. Leider nehmen Fahrer dann den Anstoß nicht ernst und vertrauen darauf, dass nichts weiter passiert sei. Das ist ein großer Fehler! Immer dann, wenn es zu einem Anstoß kam, sind Sie verpflichtet vor Ort zu bleiben und dem anderen Beteiligten Ihren Namen, die Adresse, das Kennzeichen und den eigenen Haftpflichtversicherer zu benennen. Ist niemand da, müssen Sie warten oder die Polizei verständigen. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer genügt nicht! Bedenken Sie bitte, dass nicht der Anstoß bestraft wird, sondern die Tatsache, dass Sie Ihre Personalien nicht hinterlassen haben.

Die zu erwartende Strafe richtet sich maßgeblich nach der Höhe des Fremdschadens. Diese kann durchaus aus einer empfindlichen Geldstrafe und einem längeren Entzug der Fahrerlaubnis bestehen.

Trunkenheit im Verkehr

Es ist keine gute Idee unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Straßenverkehr teilzunehmen. Nicht nur als Kraftfahrer, sondern auch als Radfahrer oder E-Scooter-Nutzer können Sie sich wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar machen. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer, und ab 1,6 Promille ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Strafbar ist auch das Fahren mit einer BAK ab 0,3 Promille sobald Ausfallerscheinungen hinzukommen (Schlangenlinien, zu schnelles oder zu langsames Fahren). Eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen führt nur zu einem Bußgeld mit Fahrverbot.

Für Verkehrsstraftaten bezüglich Trunkenheit droht bei Ersttätern eine Geldstrafe, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Diese liegt vor, wenn jemand infolge des Genusses von Alkohol oder Drogen oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel ein Fahrzeug führt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dazu gehört auch der sogenannte Sekundenschlaf. Schläft eine Person am Steuer ein, so zeigt das, dass sie übermüdet und damit körperlich nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Das ist eindeutig strafbar, weshalb solche Äußerungen niemals erfolgen dürfen.

Strafbar macht sich auch, wer die im Gesetz benannten „sieben Todsünden“ im Verkehrsrecht begeht und damit andere gefährdet. Dazu gehört unter anderem, dass ein Kraftfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt, an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt oder entgegen der Fahrtrichtung fährt. Bei Ersttätern droht mindestens eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Sobald Sie mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat konfrontiert werden, sollten Sie sich sofort mit uns in Verbindung setzen. Wichtig! Machen Sie keinerlei Angaben! Sie haben das Recht zu schweigen! Nennen Sie nur Ihre Personalien. Sie sind nicht verpflichtet zu sagen, wer das Auto fuhr. Sie müssen auch nicht ihr Fahrzeug vorzeigen!