Kreuzfahrten

Immer mehr Urlauber unternehmen Kreuzfahrten. Nicht umsonst belegt Deutschland im weltweiten Ranking den zweiten Platz. Nur die USA generiert noch mehr Umsatz mit dieser Art des Reisens. Im Jahr 2023 unternahmen rund 3,7 Millionen Deutsche eine Kreuzfahrt.

Da ist es kein Zufall, dass ausgerechnet deutsche Reedereien führend auf dem Markt sind. Zu den bekanntesten gehören

  • AIDA Cruises, die aus der Deutschen Seereederei der DDR hervorgegangen ist,
  • TUI Cruises mit ihrer „Mein Schiff“- Flotte und
  • Phoenix-Reisen, bekannt aus einer beliebten Fernsehserie.

Rechtlich ist die Kreuzfahrt eine Pauschalreise

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich rechtlich um eine Pauschalreise. Dabei kommt der Vertrag immer mit dem Veranstalter zustande. Das kann:

  • die Reederei selbst sein
  • oder ein anderer Reiseveranstalter, der die Kreuzfahrt organisiert

Wird die Fahrt in einem Reisebüro oder über eine der zahlreichen Internetplattformen gebucht, kommt der Vertrag trotzdem immer mit dem Veranstalter zustande. Das Buchungsportal ist nichts anderes als ein virtuelles Reisebüro und nimmt damit immer nur die Stelle eines Vermittlers ein.

Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Reise sind daher immer an den Veranstalter zu richten. Wer das im konkreten Fall ist, lässt sich der Buchungsbestätigung und den Reiseunterlagen entnehmen.

Was bei Kreuzfahrten als Reisemangel gilt

Wie bei anderen Pauschalreisen auch, kann es Dinge geben, welche nicht vertragsgemäß sind und zu einem Mangel der Reise führen.

Beispiele für Reisemängel auf Kreuzfahrten sind etwa:

  • Es wurde eine Balkonkabine gebucht, aber die Unterbringung erfolgte in einer Außen- oder Innenkabine.
  • Laut Reisebeschreibung gibt es eine Sauna, diese ist aber während der Reise geschlossen.
  • Lärmbelästigungen.

Besonders wichtig: Die Reiseroute

Bei Kreuzfahrten kommt der Reiseroute eine besondere Bedeutung zu. Die Hafenstädte und die in dessen Nähe befindlichen Sehenswürdigkeiten sind oft der Grund, eine bestimmte Kreuzfahrt zu unternehmen. Der Ausfall von Hafentagen oder das Nichtanlaufen eines bestimmten Ortes entspricht dann oft nicht mehr der Zusicherung in der Reisebeschreibung.

Wird ein Hafen nicht angelaufen oder ein geplanter Ausflug ersatzlos gestrichen, kann das einen erheblichen Reisemangel darstellen.

Was Sie bei Problemen beachten sollten

Entscheidend für die Beurteilung eines Mangels sind tatsächlich

  • der geschlossene Reisevertrag und
  • die konkreten Zusicherungen im Reiseprospekt und in der Leistungsbeschreibung.

Diese Unterlagen sollten Sie uns zur Verfügung stellen, damit wir Ihren Fall reiserechtlich richtig beurteilen können. Mängel führen oft zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung, möglicherweise auch zu einem Anspruch auf Schadenersatz.

Wichtig

Wie bei allen anderen Reisen auch, müssen Sie etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten sofort anzeigen und die Beseitigung verlangen. Nur so hat der Veranstalter die Möglichkeit, für deren Abhilfe zu sorgen.

Was bei Verspätungen oder Routenproblemen gilt

Gerade bei Kreuzfahrten kann es vorkommen, dass sich der Start der Reise verzögert, zum Beispiel weil das Schiff den Hafen noch nicht erreicht hat. Sobald Sie das erfahren, setzen Sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung. Dieser sorgt im Regelfall für eine Hotelunterbringung bis zum Reisebeginn. Bei einer verspäteten Rückkehr können die gebuchten Fahrkarten vom Hafen zum Heimatort oder die selbst gebuchte Übernachtung am Ankunftsort verfallen sein. Hier besteht ein Anspruch auf Entschädigung.

Besondere Regelungen bei An- und Abreise

Eine Besonderheit kann die An- und Abreise zum Schiff sein.

Wurde die Kreuzfahrt zusammen mit einer Busanreise oder einem Flug gebucht, dann haben Sie im Falle einer Verspätung oder eines Flugausfalls, egal aus welchen Gründen, immer einen Anspruch gegen den Veranstalter.

Der Veranstalter ist verpflichtet:

  • oder dafür zu sorgen, dass das Schiff mit dem Auslaufen wartet.
  • sich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern,
  • Sie notfalls zum nächsten Hafen zu bringen.

Wir setzen Ihre Rechte bei Problemen mit einer Kreuzfahrt durch

Eine Kreuzfahrt soll eine besondere Erfahrung sein und kein Grund für Streit oder Frust nach der Rückkehr. Wenn Zusagen nicht eingehalten werden, stehen wir Ihnen mit Erfahrung, Engagement und rechtlichem Know-how zur Seite.

Wir setzen Ihre Rechte bei Problemen bei einer Kreuzfahrt durch. Als Anwälte für Reiserecht in Leipzig helfen wir Ihnen bei Reisemängeln, Routenänderungen, Hafenausfällen und Entschädigungsansprüchen. Lassen Sie sich nicht mit Ausreden abspeisen! Wir unterstützen Sie professionell und mit langjähriger Erfahrung.

Häufig gestellte Fragen zu Mängeln bei Kreuzfahrten

Ja. Kreuzfahrten gelten immer als Pauschalreise. Vertragspartner ist immer der Veranstalter (z. B. die Reederei oder ein großer Reiseveranstalter), nicht das Buchungsportal. Alle Ansprüche sind auch ausschließlich an den Veranstalter zu richten.

Folgende Mängel kommen häufig bei Kreuzfahrtreisen vor:

  • Unterbringung in der falschen Kabinenkategorie (z. B. Innen statt Balkon),
  • geschlossene Einrichtungen, die laut Beschreibung nutzbar sein sollten (z. B. Sauna, Pool),
  • Routenänderungen oder nicht angefahrene Häfen, obwohl diese fester Bestandteil der Reiseroute sind.

Solche Abweichungen stellen regelmäßig reiserechtlich relevante Mängel dar.

Mängel müssen sofort gemeldet werden, idealerweise schriftlich an die Reiseleitung oder das Bordpersonal. Fordern Sie aktiv Abhilfe und lassen Sie sich die Anzeige bestätigen. Ohne rechtzeitige Mängelanzeige ist eine spätere Minderung oder Entschädigung meist ausgeschlossen.

Ja, wenn dieser Hafen ein wesentlicher Bestandteil der Reiseroute war. Voraussetzung ist, dass die Ankündigung im Katalog oder den Reiseunterlagen eine klare Zusicherung darstellte. Je nach Relevanz des Ausfalls besteht ein Anspruch auf Reisepreisminderung, mitunter auch auf Schadenersatz.

Der Veranstalter muss für Ersatz sorgen. Verzögert sich die Einschiffung, muss der Veranstalter z. B. eine Hotelübernachtung übernehmen. Verpassen Sie wegen einer verspäteten Rückkehr einen Anschlussflug oder eine Übernachtung, können Entschädigungsansprüche bestehen.

Der Veranstalter, aber nur dann, wenn die An- oder Abreise als Bestandteil der Kreuzfahrt gebucht wurde. Dann haftet dieser bei Ausfällen oder Verspätungen. Er muss für Ersatzbeförderung sorgen – notfalls zum nächsten Hafen – oder den Reisebeginn verschieben.