Immer mehr Urlauber unternehmen Kreuzfahrten. Nicht umsonst belegt Deutschland im weltweiten Ranking den zweiten Platz. Nur die USA generiert noch mehr Umsatz mit dieser Art des Reisens. Im Jahr 2023 unternahmen rund 3,7 Millionen Deutsche eine Kreuzfahrt.
Da ist es kein Zufall, dass ausgerechnet deutsche Reedereien führend auf dem Markt sind. Zu den bekanntesten gehören AIDA Cruises, die aus der Deutschen Seereederei der DDR hervorgegangen ist, TUI Cruises mit ihrer „Mein Schiff“- Flotte und Phoenix-Reisen, bekannt aus einer beliebten Fernsehserie.
Rechtlich handelt es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise. Dabei kommt der Vertrag immer mit dem Veranstalter zustande. Das kann die Reederei selbst, aber auch jeder andere Reiseveranstalter sein. Wird die Fahrt in einem Reisebüro oder über eine der zahlreichen Internetplattformen gebucht, kommt der Vertrag trotzdem immer mit dem Veranstalter zustande. Das Buchungsportal ist nichts anderes als ein virtuelles Reisebüro und nimmt damit immer nur die Stelle eines Vermittlers ein. Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Reise sind daher immer an den Veranstalter zu richten. Wer das im konkreten Fall ist, lässt sich der Buchungsbestätigung und den Reiseunterlagen entnehmen.
Wie bei anderen Pauschalreisen auch, kann es Dinge geben, welche nicht vertragsgemäß sind und zu einem Mangel der Reise führen. Ist eine Balkonkabine gebucht, stellt die Unterbringung in einer Außen- oder Innenkabine einen Reisemangel dar. Gibt es laut Reisebeschreibung eine Sauna, ist diese während der Reise aber geschlossen, so führt auch das zu einem Mangel.
Bei Kreuzfahrten kommt der Reiseroute eine besondere Bedeutung zu. Die Hafenstädte und die in dessen Nähe befindlichen Sehenswürdigkeiten sind oft der Grund, eine bestimmte Kreuzfahrt zu unternehmen. Der Ausfall von Hafentagen oder das Nichtanlaufen eines bestimmten Ortes entspricht dann oft nicht mehr der Zusicherung in der Reisebeschreibung.
Entscheidend für die Beurteilung eines Mangels sind tatsächlich der geschlossene Reisevertrag und die konkreten Zusicherungen im Reiseprospekt und in der Leistungsbeschreibung. Diese Unterlagen sollten Sie uns zur Verfügung stellen, damit wir Ihren Fall rechtlich richtig beurteilen können. Mängel führen oft zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung, möglicherweise auch zu einem Anspruch auf Schadenersatz.
Wie bei allen anderen Reisen auch, müssen Sie etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten sofort anzeigen und die Beseitigung verlangen. Nur so hat der Veranstalter die Möglichkeit, für deren Abhilfe zu sorgen.
Gerade bei Kreuzfahrten kann es vorkommen, dass sich der Start der Reise verzögert, zum Beispiel weil das Schiff den Hafen noch nicht erreicht hat. Sobald Sie das erfahren, setzen Sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung. Dieser sorgt im Regelfall für eine Hotelunterbringung bis zum Reisebeginn. Bei einer verspäteten Rückkehr können die gebuchten Fahrkarten vom Hafen zum Heimatort oder die selbst gebuchte Übernachtung am Ankunftsort verfallen sein. Hier besteht ein Anspruch auf Entschädigung.
Eine Besonderheit kann die An- und Abreise zum Schiff sein. Wurde die Kreuzfahrt zusammen mit einer Busanreise oder einem Flug gebucht, dann haben Sie im Falle einer Verspätung oder eines Flugausfalls, egal aus welchen Gründen, immer einen Anspruch gegen den Veranstalter. Dieser hat sich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern, notfalls bringt er Sie zum nächsten Hafen oder sorgt dafür, dass das Schiff mit dem Auslaufen wartet.