Pauschalreisen

Die Deutschen gelten als Reiseweltmeister. Sie erkunden Ziele im In- und Ausland. Dabei kann die Art des Reisens sehr unterschiedlich sein. Im Urlaub soll alles perfekt sein. Sehr ärgerlich ist es aber dann, wenn der Flug verspätet ist, das Essen lauwarm und eintönig ist, und sich das vermeintliche Luxushotel als bessere Absteige darstellt.

Es gibt Reisende, welche Fahrkarte oder Flüge, die Ferienwohnung oder das Hotel, jeweils individuell buchen. Das hat den Vorteil, dass man sich die Urlaubsreise nach den eigenen Wünschen und Vorlieben zusammenstellen kann. Treten Probleme auf, muss man sich allerdings selbst an den jeweiligen Vertragspartner wenden.

Eine andere, sehr beliebte Art des Reisens, ist die Pauschalreise. Eine solche liegt vor, wenn für dieselbe Reise vom Veranstalter mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen erbracht werden sollen. Dazu gehören beispielsweise Flug und Hotel oder Mietwagen. Allein der Veranstalter schuldet die vertraglich vereinbarten Leistungen. Ihm gegenüber sind alle Ansprüche geltend zu machen. Reisebüros oder Onlineanbieter sind im Regelfall keine Veranstalter, sondern nur Vermittler.

Bei Kreuzfahrten handelt es sich übrigens immer um Pauschalreisen.

Es ist aber auch möglich, bei einem Vermittler die einzelnen Reiseleistungen getrennt zu buchen. Dann liegt eine sogenannte verbundene Reiseleistung vor. Die einzelnen Leistungen werden getrennt ausgewiesen und der Reisende geht einzelne Rechtsverhältnisse ein. Das bedeutet, dass jeder Leistungserbringer separat haftet.

Das Reisebüro hat Sie vor Vertragsschluss darüber zu belehren, ob eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht werden soll.

Legen Sie Wert auf eine bestimmte Hotelkategorie, dann sollten Sie das unbedingt vorher konkret vereinbaren. Die Kataloge, oder Beschreibungen der Reiseveranstalter sprechen oft ihre eigene Sprache. Ein Hotelzimmer auf der Seite zum Meer hat keineswegs Meerblick, es liegt einfach nur geografisch auf der Hotelseite, welche sich in Richtung des Meeres befindet. Aus dieser Beschreibung geht auch keinesfalls hervor, dass sich zwischen Hotel und Meer keine Schnellstraße befindet.

Entspricht das Hotel nicht der Beschreibung oder zeigen sich Mängel wie Schmutz oder Ungezieferbefall, so müssen Sie den Mangel vor Ort sofort anzeigen und um Abhilfe bitten. Wichtig! Zeigen Sie den Mangel auch schriftlich beim Veranstalter an oder lassen Sie sich die Mängelanzeige vom Reiseleiter oder Hotelpersonal bestätigen. Ratsam ist es auch, sich Zeugen zu suchen. Oft habe ich es erlebt, dass der Reiseveranstalter später mitteilt, dass es ihm sehr leidtue, dass das Zimmer Mängel hatte. Hätte der Reisende dies sofort angezeigt, dann hätte man selbstverständlich für Abhilfe gesorgt – so lautet dann die Antwort des Veranstalters. Dokumentieren Sie unbedingt die Mängel, machen Sie Fotos vom Zimmer oder von der Baustelle, die sich dort befindet, wo eigentlich der Strand sein sollte.

Erfolgt keine Beseitigung des Mangels, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Zusätzlich kann unter Umständen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Die Bezifferung eines solchen Anspruchs ist nicht immer einfach. Hilfreich sind zum Beispiel die „Frankfurter Tabelle“ oder die Tabelle des ADAC. Darin werden Urteile verschiedener Gerichte zusammengestellt. Sie gelten als gute Orientierungshilfe für die Ermittlung eines angemessenen Minderungsbetrages.

Reiserecht und Fluggastrechte kombinieren

Auch bei Pauschalreisen gilt die Europäische Fluggastrechte-Verordnung. Diese gewährt Flugreisenden einen individuellen Anspruch, auch wenn der Flug nicht selbst gebucht oder organisiert wurde. Nach dieser Verordnung kann ein Fluggast bei Verspätung oder

Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichsleitung von bis zu 600,00 Euro vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erhalten.

Vom Reiseveranstalter hingegen kann bei Verspätung meist nur ein geringer Minderungsbetrag gefordert werden. So gilt im Pauschalreiserecht eine Verspätung von bis zu vier Stunden nicht als Mangel. Darüber hinaus gibt es für jede weitere Stunde Verspätung einen Minderungsbetrag von fünf Prozent des Tagesreisepreises. Bei einer Flugverspätung ab drei Stunden sollte daher, wenn möglich, die Fluggesellschaft in Anspruch genommen werden. Ansprüche aufgrund anderer Mängel, wie mangelhafter oder fehlender Hotelausstattung gegenüber dem Reiseveranstalter bleiben davon unberührt.

Nehmen Sie daher bei Reisemängeln, aber insbesondere bei Flugverspätungen, nach Ihrer Rückkehr Kontakt mit uns auf. Wir setzen die Ihnen zustehenden Ansprüche durch.