Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug?

Blogautorin: Rechtsanwältin für Verkehrs- und Reiserecht Cornelia Gürtler
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Cornelia Gürtler

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug – beides ist grundverschieden und darf nicht verwechselt werden.

Fahrverbot im Bußgeldverfahren

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wird bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen über einer Sekunde oder erheblichen Unterschreitungen des Mindestabstandes ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt. Die Einzelheiten regelt die Bußgeldkatalogverordnung. Droht die Verhängung eines Fahrverbotes, oder wurde ein solches schon festgesetzt, gibt es in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Im Regelfall ist damit eine Erhöhung, mindestens jedoch eine Verdopplung, des Regelbußgeldes verbunden. Ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können wir gern überprüfen.

Wenn Sie zum ersten Mal von einem Fahrverbot betroffen sind, muss dieses nicht schon mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides angetreten werden. Die Behörde gewährt Ihnen eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft. Innerhalb dieses Zeitraumes kann das Fahrverbot an einem beliebigen Tag angetreten werden. Es beginnt am Tag der Hinterlegung des Führerscheins. Nur wenn innerhalb der letzten zwölf Monate schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde, wird diese 4-monatige Schonfrist nicht gewährt. Nach Ablauf der festgesetzten Dauer gibt es den Führerschein zurück und man kann problemlos weiterfahren.

Fahrverbot und Verkehrsdelikte

Auch für Verkehrsstraftaten kann, neben einer Geldstrafe als Nebenstrafe, ein Fahrverbot verhängt werden. Dies ist in § 44 des Strafgesetzbuches geregelt. Die Dauer kann zwischen einem und sechs Monaten betragen. Das Fahrverbot wird im Urteil ausgesprochen oder durch einen Strafbefehl -link- festgesetzt. Eine Umwandlung in eine höhere Strafe ist im Gegensatz zum Bußgeldverfahren nicht möglich.

Das Fahrverbot kann an einem beliebigen Tag, allerdings innerhalb nur eines Monats ab Rechtskraft, angetreten werden. Dazu wird der Führerschein beim zuständigen Gericht hinterlegt. Nach Ablauf des Fahrverbots gibt es den Führerschein zurück.

Fahrerlaubnisentzug und Verkehrsdelikte

Wird eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, sieht das Gesetz in den Paragrafen 69 und 69a des Strafgesetzbuches den Entzug der Fahrerlaubnis vor, wenn sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. Es handelt sich hier nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel zur Sicherung sowie Besserung des Täters. Die Frage der Geeignetheit ist Bestandteil des Strafverfahrens, weshalb es auch hier nicht möglich ist, einzelne Monate in Geld „umzuwandeln“. Der Führerschein wird eingezogen und die Fahrerlaubnis erlischt. In vielen Fällen erfolgt schon im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung durch einen Beschluss des Amtsgerichts. Eine Schonfrist gibt es nicht, das Verbot zum Führen von Fahrzeugen gilt dann sofort.

Im Urteil oder im Strafbefehl wird gleichzeitig eine Sperrzeit festgelegt. Vor deren Ablauf darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Mindestsperrzeit beträgt sechs Monate.

Bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde muss dann ein neuer Führerschein beantragt werden. Neben dem Antrag selbst ist die Vorlage eines Passbildes, eines Erste-Hilfe-Nachweises und eines Sehtests obligatorisch. War der Grund für den Fahrerlaubnisentzug eine Trunkenheitsfahrt oder Drogenkonsum wird vor der Neuerteilung regelmäßig eine positive Medizinisch-Psychologische Untersuchung MPU (Idiotentest) verlangt. Grundsätzlich überprüft die Behörde auch, ob der Antragsteller die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Das kann bei älteren Personen eine zusätzliche Hürde darstellen.

In einem anderen Blobeitrag können Sie lesen, wie eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gelingt.

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug – unterschiedliche Konsequenzen

Ein Fahrerlaubnisentzug hat viel weitreichendere Konsequenzen als ein Fahrverbot. Am deutlichsten kommt das dadurch zum Ausdruck, dass ein Fahrverbot nach einer gewissen Zeit automatisch endet, während beim Fahrerlaubnisentzug der Führerschein nach Ablauf des Entzugs neu beantragt werden muss. Als erfahrene Fachanwältin für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen zu Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen zu Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug (FAQ)

Ein Fahrverbot ist zwischen einem und sechs Monaten und endet automatisch. Ein Fahrerlaubnisentzug dagegen bedeutet, dass die Fahrerlaubnis vollständig erlischt. Nach Ablauf einer Sperrzeit muss sie neu beantragt werden und wird ggf. erst nach einer MPU neu erteilt. Die Auswirkungen sind also deutlich gravierender.

Ein Fahrverbot wird meist bei erheblichen Verkehrsverstößen wie Tempoüberschreitungen, Rotlichtverstößen oder zu geringem Abstand verhängt. Die Dauer beträgt in der Regel 1 bis 3 Monate. Ersttäter erhalten eine Frist von vier Monaten um das Fahrverbot flexibel antreten zu können.

Beim Vorliegen einer existenziellen Härte ist das möglich. Dann kann das Fahrverbot in strengen Ausnahmefällen eine erhöhte Geldbuße umgewandelt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur im Bußgeldverfahren, nicht bei strafrechtlichen Fahrverboten.

Ein Fahrverbot im Strafverfahren (§ 44 StGB) ist eine Nebenstrafe bei Verkehrsstraftaten, z. B. bei Nötigung, Trunkenheitsfahrten oder Unfallflucht. Die Dauer kann bis zu sechs Monate betragen. Das Fahrverbot ist innerhalb eines Monats ab Rechtskraft anzutreten, eine Umwandlung in eine Geldbuße ist nicht möglich.

Ein Fahrerlaubnisentzug erfolgt, wenn der Fahrer sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. Das ist etwa nach Alkoholfahrten, Drogenkonsum oder schwerwiegenden Straftaten im Straßenverkehr (§ 69 StGB) der Fall.

Die Sperrfrist beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahre. Erst nach deren Ablauf kann die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis nach einem vorherigen Antrag neu erteilen.

In jedem Fall sind ein Sehtest, ein Erste-Hilfe-Nachweis und ein aktuelles Passbild vorzulegen. Möglicherweise wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet oder die Behörde prüft die körperliche und geistige Eignung, insbesondere bei älteren Personen oder bei schwerwiegenden Vorfällen.

Ein Anwalt bzw. eine Anwältin prüfen immer, wie sich ein Fahrverbot vermeiden oder abmildern lässt. Gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl sollte rechtzeitig Einspruch eingelegt werden.  Besser ist es, sofort die anwaltliche Beratung zu suchen, sobald Sie Kenntnis von einem Straf- oder Bußgeldverfahren erhalten. Gerade bei einem drohenden Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug ist frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend.