Rote Ampel überfahren – so bleibt der Führerschein erhalten

Das Überfahren einer roten Ampel kann erhebliche Konsequenzen haben. Gerade in Großstädten werden viele Ampeln überwacht und sind mit Rotlichtüberwachungsgeräten ausgestattet. In unserer Region sind die Geräte TRAFFIPAX TraffiPhot III und Poliscan FM 1 weit verbreitet. Beim TraffiPhot sind in der Fahrbahn Induktionsschleifen eingelassen, welche beim Überfahren die Messung und den Rotlichtblitzer auslösen. Beim FM 1 misst ein horizontal scannender LIDAR das Fahrzeug. Es werden immer zwei Blitzer ausgelöst.

Diese Sanktionen drohen

Für das Überfahren einer roten Ampel sieht der Bußgeldkatalog nicht nur ein Bußgeld von 200 Euro, sondern auch ein Fahrverbot von einem Monat vor. Nur für den Fall, dass die Rotlichtzeit unter einer Sekunde liegt, wird lediglich ein Bußgeld von 90 EUR fällig. Nur in diesem Fall wird kein Fahrverbot verhängt.

Kommt es durch den Rotlichtverstoß zu einer Gefährdung, oder zu einer Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers, so kann sich das Bußgeld auf bis zu 360 EUR erhöhen. Auch in diesen Fällen wird immer ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Zusätzlich wird das Flensburger Fahreignungsregister belastet. Für alle Bußgelder für einen Rotlichtverstoß, der mit einem Fahrverbot sanktioniert wird, werden zwei Punkte eingetragen. Diese bleiben fünf Jahre im Register stehen. Eine Ausnahme ist auch hier der einfache Rotlichtverstoß von unter einer Sekunde. Dafür wird nur ein Punkt eingetragen, welcher auch nur 2,5 Jahre in der Verkehrssünderkartei verbleibt.

In Ausnahmefällen gibt es kein Fahrverbot

Wie in allen anderen Bußgeldsachen auch, kann die Behörde in Ausnahmefällen von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Dazu ist anzumerken, dass die Vorgehensweise der Behörden regional sehr unterschiedlich ist und auch die zuständigen Amtsgerichte nicht einheitlich dazu urteilen.

Eine existenzielle Härte muss vorliegen

Um zu erreichen, dass eine Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots absieht, müssen wir darlegen und glaubhaft machen, dass das Fahrverbot für Sie eine existenzielle Härte darstellt. Dabei genügt es keinesfalls vorzutragen, dass es umständlich oder nervig ist, einen Monat ohne Auto zu überstehen. Genau das ist nämlich der Sinn und Zweck eines Fahrverbotes. Ein Kraftfahrer soll sich bewusst werden, dass nur dann die Fahrerlaubnis dauerhaft erhalten bleiben kann, wenn man sich an die geltenden Verkehrsregeln hält.

Natürlich kann der Verlust des Führerscheins tatsächlich zu existenziellen Problemen führen. Es gibt eine Vielzahl von Berufen, welche von einer gültigen Fahrerlaubnis abhängen. Weder ein Landwirt, noch ein Berufskraftfahrer oder eine Taxifahrerin könnten ihrer Tätigkeit nachgehen. Sehr schwierig wird es auch, wenn der Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Selbstständigen Handwerkern nützt ein guter öffentlicher Verkehr nichts, wenn Werkzeuge oder Materialien transportiert werden müssen. Eine existenzielle Härte kann auch dann vorliegen, wenn durch das Fahrverbot eine zu pflegende Person nicht mehr adäquat betreut werden kann. Gleichzeitig muss auch immer glaubhaft gemacht werden, dass die Zeit des Fahrverbots nicht durch Urlaub oder Homeoffice überbrückt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass trotz Darlegung einer existenziellen Härte kein Anspruch darauf besteht, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Voraussetzung ist auch immer, dass das Punktekonto in Flensburg, das Fahreignungsregister, früher: Verkehrszentralregister, sauber ist. Einschlägige Voreintragungen erschweren eine Durchsetzung erheblich.

Mindestens doppeltes Bußgeld

Für den Fall, dass es uns gelingt, die Behörde von der Vorlage einer existenziellen Härte zu überzeugen, so bedeutet das immer, dass damit mindestens eine Verdopplung des Bußgeldes einhergeht. Sie sollten sich also vorher immer überlegen, ob es Ihnen Wert ist, ein erheblich erhöhtes Bußgeld zu zahlen, um weiter das Auto nutzen zu können.

Kein Fahrverbot und trotzdem nur einfaches Bußgeld?

Es gibt aber durchaus auch Ausnahmefälle, in denen ohne Erhöhung des Bußgeldes von einem Fahrverbot abgesehen wird. Das erstaunt insofern, da es sich oft um Rotlichtverstöße mit einer sehr langen Rotlichtzeit von weit über einer Sekunde handelt.

Immer wieder liegen mir Bußgeldverfahren vor in denen die Rotzeit bis zu 44 Sekunden betrug. Das passiert zum Beispiel an der Leipziger Kreuzung Georg-Schumann-/Breitenfelder Straße. Dort gibt es eine Geradeausspur und eine Linksabbiegerspur. Wenn die Ampel für die Linksabbieger grün zeigt, dann fährt ein vorschriftsmäßig an der Haltelinie stehender Fahrer plötzlich los und wundert sich, weshalb ein Blitzer aufleuchtet. Der Fahrer hatte dann nur wahrgenommen, dass die neben ihm stehenden Fahrzeuge losfahren. Ein kurzer Blick nach oben zeigte vermeintlich ein grünes Licht, ohne zu realisieren, dass dieses nicht der eigenen Fahrspur galt. Hier handelt es sich um einen klassischen Fall des so genannten „Mitzieheffektes“. Dieser Reflex stellt ein absolutes Augenblicksversagen dar. Ähnliche Situationen gibt es für Rechtsabbieger in der Torgauer Straße zur Adenauerallee mit einer Rotzeitlichtdauer von 11 Sekunden.

Allerdings ist es auch hier wichtig, dass ein solcher Sachvortrag erst nach Akteneinsicht und genauer Auswertung der Messfotos erfolgt. So ist auf den Messfotos zu sehen, ob sich überhaupt Fahrzeuge auf der Linksabbiegerspur befinden, welche sich in Bewegung gesetzt haben. Zudem lässt sich, zumindest bei dem Messgerät TRAFFIPAX TraffiPhot III, die zwischen den Induktionsschleifen zurückgelegte Durchschnittsgeschwindigkeit errechnen. Beträgt diese zwischen 13 und 18 Kilometern pro Stunde, liegt eine typische Anfahrgeschwindigkeit vor. Beträgt die errechnete Geschwindigkeit dagegen rund 50 Kilometer pro Stunde, dann ist ganz klar ersichtlich, dass hier trotz einer roten Ampel ohne Einschränkung der Geschwindigkeit durchgefahren wurde. Hier kann man sich selbstverständlich nicht auf diesen absoluten Ausnahmefall des Mitzieheffektes berufen.

Rotlichtverstoß und Probezeit

Problematisch wird es, wenn ein Fahranfänger während der Probezeit beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt wird. Die oben beschriebenen Sanktionen sind für alle Verkehrsteilnehmer gleich. Oft zeigt sich ein Fahrer erleichtert, dass der Bußgeldbescheid als Strafe nur Geld, Punkte und Fahrverbot vorsieht und nichts von einer Probezeitverlängerung oder von einem Aufbauseminar zu lesen ist. Dabei wird übersehen, dass Letzteres niemals durch eine Bußgeldbehörde erfolgt und in keinem Bußgeldbescheid stehen wird.

Erst wenn der Rotlichtverstoß rechtskräftig ist, wird dieser nach Flensburg gemeldet. Erst dann wird die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde informiert. Diese wiederum überwacht die Fahreignung aller Fahrerlaubnisinhaber, auch diejenigen, welche nur eine Fahrerlaubnis auf Probe haben. Liegt also ein rechtskräftig festgestellter Rotlichtverstoß vor, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. Gleichzeit verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Beides kann also nur vermieden werden, wenn der Vorwurf des Rotlichtverstoßes abgewendet werden kann.

Jeder Rotlichtverstoß kann überprüft werden!

Selbstverständlich können wir jeden Vorwurf des Überfahrens einer roten Ampel überprüfen. Als Erstes fordern wir die Bußgeldakte an und sehen uns an, ob darin alle vorgeschriebenen Belege und Protokolle enthalten sind. Sodann werten wir die Messfotos aus und überprüfen, ob alle vorgeschriebenen Toleranzen berücksichtigt wurden. Gerade beim TraffiPhot III können die Werte noch von Hand nachgerechnet werden. Eine Zehntelsekunde kann hier entscheiden, ob es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß von über einer Sekunde oder doch nur um einen einfachen Rotlichtverstoß und damit um ein Problem des Fahrverbotes handelt.

Neben den technischen Anforderungen überprüfen wir selbstverständlich auch, ob hier ein Ausnahmefall des Augenblicksversagens vorliegt. Selbstverständlich beraten wir gemeinsam, unter welchen Voraussetzungen versucht werden kann, das Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes aufzuheben. Möglicherweise genügt es auch, unter Ausnutzung aller gesetzlicher Fristen das unvermeidliche Fahrverbot auf einen individuell passenden Zeitpunkt zu verschieben.

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