Alkohol und Fahrrad – (k)eine gute Kombination?

Blogautorin: Rechtsanwältin für Verkehrs- und Reiserecht Cornelia Gürtler
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Cornelia Gürtler

Es ist jedem Verkehrsteilnehmer klar, dass das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu empfindlichen Strafen und zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Zudem nimmt der eigene Haftpflichtversicherer für den beim Unfallgegner entstandenen Schaden Regress und es bedarf viel Zeit und Geld, um nach einigen Vorbereitungsstunden und einem Abstinenztest endlich die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) zu bestehen. Wie das gelingen kann, habe ich hier erklärt.

Um sich nicht diesem Risiko auszusetzen, entscheidet sich so manch einer dafür, den Rückweg von der Geburtstagsfeier mit dem Fahrrad zurückzulegen. Aber das kann gewaltig schief gehen. Im schlimmsten Fall ist das nicht nur strafbar, sondern kann auch zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.

Fahrräder sind sogenannte erlaubnisfreie Fahrzeuge und können von jedermann ohne Einschränkungen benutzt werden. Es bedarf weder einer Fahrerlaubnis noch einer Zulassung. Gleichwohl sollte man nur dann am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen, wenn man die Regeln der Straßenverkehrsordnung kennt. Radfahrer haften persönlich für verursachte Unfälle. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden Verwarn- und Bußgelder, genauso wie Punkte, verhängt.

Wird ein Fahrrad nach dem Konsum von Alkohol geführt, so ist das überhaupt kein Problem. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrerin oder der Fahrer sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Werden alle Verkehrsregeln eingehalten, entstehen keine gefährlichen Situationen und liegt insgesamt eine sichere Fahrweise vor, bleibt das Fahrradfahren bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille ohne Konsequenzen.

Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille macht sich ein Verkehrsteilnehmer dann strafbar, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Strafgesetzbuch). Sobald ein Radfahrer einen Verkehrsunfall verursacht, eine rote Ampel überfährt oder durch seine Fahrweise auffällt, ist das strafbar. Ein nicht sicheres Führen liegt auch schon dann vor, wenn ein Radfahrer Schlangenlinien fährt. Die Höhe der Strafe hängt vom Grad der Alkoholisierung, den Auffälligkeiten und natürlich möglichen entstandenen Schäden ab. Bei einer Verurteilung werden zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.

Fährt jemand mit dem Fahrrad unter einer Alkoholkonzentration ab 1,6 Promille im Blut, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es ist völlig egal, ob ein auffälliges Verhalten oder ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln vorliegt. Der Radfahrer ist in jedem Fall einer Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches schuldig. Ein Ersttäter wird mit einer Geldstrafe von mindestens einem Monatseinkommen bestraft. In das Flensburger Fahreignungsregister werden zwei Punkte eingetragen. Ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es nicht. Das Strafgesetzbuch sieht Fahrverbote (§ 44 StGB) und den Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ausdrücklich nur für das Führen von Kraftfahrzeugen vor!

Sie denken jetzt, alles halb so schlimm? Die Strafe ist bezahlt und die Sache ist erledigt? Nein! Sie sollten wissen, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von einer Trunkenheitsfahrt informiert wird. In § 13 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist geregelt, dass bei Anzeichen für Alkoholmissbrauch, wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, oder einer Fahrt ab 1,6 Promille unter Alkohol eine MPU (Idiotentest) anzuordnen ist. Das bedeutet, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht nur dann von seiner Fahrerlaubnisbehörde Post erhält, wenn er alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug auffällig wird; auch eine Fahrt mit dem Fahrrad bei absoluter Fahruntüchtigkeit führt dazu, dass die Fahrerlaubnis akut in Gefahr ist! Die Fahrerlaubnisbehörde fordert, nachdem Sie Kenntnis erlangt hat, die Beibringung einer positiven MPU. Im Regelfall wird eine Frist von mindestens drei Monaten gewährt um eine solche vorzulegen. Verstreicht diese Frist ohne Vorlage des positiven Untersuchungsergebnisses, wird die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie einer Verkehrskontrolle als Radfahrer unterzogen werden oder in einen Unfall verwickelt wurden? Es gilt, keinerlei Aussagen zu machen. Außer Ihren Personalien müssen Sie nichts sagen! Machen Sie bitte weder Angaben zum Unfallhergang noch zu Ihren Wahrnehmungen. Machen Sie niemals Angaben zu Trinkmengen, vorherigen Mahlzeiten oder eingenommenen Medikamenten! Bei einen Atemalkoholtest müssen Sie nicht mitwirken. Sobald die Polizei den Verdacht hat, dass eine Alkoholisierung vorliegt (Alkoholgeruch, torkelnder Gang), darf eine Blutentnahme angeordnet werden. Im Rahmen dieser Blutentnahme, welche immer ein Arzt durchführt, wird der sogenannte „Torkelbogen“ ausgefüllt. Darin werden Angaben zu Körpergröße und Gewicht, zu Mahlzeiten und Trinkmengen, aber auch zum Verhalten abgefragt. Zudem soll unter anderem die Finger-Finger-Probe, die Finger-Nasen-Probe und das Laufen auf einer geraden Linie demonstriert werden. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Mitwirkung nicht verpflichtet sind und insbesondere auch gegenüber dem Arzt nichts, aber auch gar nichts sagen müssen und auch nicht sollten!

Sie sollten unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Wir werden uns für Sie anzeigen und zuerst Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen. Deren Inhalt werden wir ausführlich miteinander besprechen und beraten, ob im Rahmen des Ermittlungsverfahrens möglicherweise Angaben zur Sache gemacht werden sollten, oder ob es besser ist, weiter keine Äußerungen abzugeben.

Wir begleiten und vertreten Sie im gesamten Ermittlungsverfahren, dem Strafbefehlsverfahren und, wenn nötig, auch im Rahmen der Hauptverhandlung.

Wenn feststeht, dass die Alkoholisierung 1,6 Promille oder mehr betrug, oder dass es bereits die zweite Auffälligkeit im Straßenverkehr war, werden wir Ihnen aufzeigen, wie Sie eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde verhindern können. Sie sollten bereits unmittelbar nach dem Ereignis mit der Vorbereitung auf die zu erwartende MPU beginnen. Im Regelfall benötigen Sie neben einer seriösen Beratung und Vorbereitung einen 12-monatigen Abstinenztest. Nutzen Sie also die Dauer des Ermittlungsverfahrens und seien Sie vorbereitet, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach Ende des Strafverfahrens auf Sie zukommt, um Ihre Fahreignung zu überprüfen. Eine professionelle Vorbereitung führt dazu, dass Sie die Medizinisch-Psychologische Untersuchung bestehen. Im Ergebnis können Sie dann Ihre Fahrerlaubnis behalten.

Das Führen eines Fahrrades ist auch nach dem Genuss von Alkohol straflos möglich, wenn das Rad sicher geführt werden kann, keine Auffälligkeiten vorliegen und die Alkoholisierung unter 1,6 Promille bleibt.

Ab einer Alkoholisierung von 0,3 Promille macht sich ein Radfahrer strafbar, sobald er nicht mehr in der Lage ist, sicher zu fahren oder es zu Auffälligkeiten, Ordnungswidrigkeiten oder sogar zu einem Unfall kommt.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt immer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Selbst wenn das Rad noch sicher geführt wurde, ist der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr erfüllt. Eine empfindliche Geldstrafe und zwei Punkte in Flensburg sind die Folge. Auch wenn durch das Strafgericht keine Fahrerlaubnismaßnahme erfolgen darf, wird später die Fahrerlaubnisbehörde eine erfolgreiche MPU (Idiotentest) verlangen. Kann diese nicht vorgelegt werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen.