Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfällen: Strafen und Folgen

Blogautorin: Rechtsanwältin für Verkehrs- und Reiserecht Cornelia Gürtler
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Cornelia Gürtler

Gemäß § 229 des Strafgesetzbuches (StGB) macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Fahrlässiges Handeln bedeutet, dass jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet. Dagegen ist vorsätzliches Verhalten darauf gerichtet, die Verletzung eines anderen absichtlich herbeizuführen. Bei Fahrlässigkeit liegt die Ursache meist in einer kleinen Unaufmerksamkeit, einer kurzen Ablenkung oder darin, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Verkehrsschild übersieht.

Eine Körperverletzung ist eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des körperlichen Wohlbefindens. Dazu gehören nicht nur schwere Verletzungen, sondern auch schon Hämatome, Prellungen oder kleine Schnittverletzungen. Es bedarf also nur eines kleinen Fehlers im Straßenverkehr, der dazu führt, dass eine andere Person eine leichte Verletzung erleidet, um den Tatbestand der Fahrlässigen Körperverletzung zu erfüllen.

Es gibt immer ein Ermittlungsverfahren

Das bedeutet, dass immer dann, wenn jemand bei einem Verkehrsunfall verletzt wird, gegen den Unfallverursacher wegen des Verdachts der Fahrlässigen Körperverletzung ermittelt wird. Das erfolgt automatisch und liegt nicht in der Person des Verursachers, sondern allein an der Situation. Ein Strafverfahren wird nicht nur eingeleitet, wenn durch das Unfallereignis Personen mehr oder weniger schwer verletzt werden, es genügt auch, wenn ein Beteiligter über Schmerzen und Unwohlsein klagt.

Waren Sie also in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei welchem eine Person zu Schaden gekommen ist, wird Ihnen die Polizei ein Anhörungsschreiben mit dem Titel „Schriftliche Äußerung im Strafverfahren“ übersenden. Sie werden gebeten, sich zum Vorwurf zu äußern.

Es gibt keine Verpflichtung diesen Bogen zurückzusenden! Bitte füllen Sie das Schreiben nicht aus! Rufen Sie bei der Polizei nicht an! Schicken Sie nichts zurück und gehen Sie bitte nicht dorthin!

Nehmen Sie bitte sofort Kontakt mit uns auf. Wir werden gegenüber der Polizei Ihre Verteidigung anzeigen und um Akteneinsicht bitten. Sobald die Ermittlungsakte vorliegt, werden wir uns deren Inhalt zusammen ansehen und die weitere Vorgehensweise miteinander besprechen.

Mit welchen Konsequenzen müssen Sie rechnen?

Wie immer hängt das von den Umständen des Einzelfalles ab. Je schwerer die Pflichtverletzung war und je schwerer die eingetretenen Verletzungen sind, desto höher kann eine mögliche Strafe sein.

Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Bei einem Ersttäter wird, je nach Schwere des Unfalls, eine Geldstrafe verhängt Diese wird dann möglicherweise zwischen 30 und 80 Tagessätzen liegen. Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des eigenen Monatseinkommens, also dem Einkommen eines Tages. In schwereren Fällen kann es auch dazu kommen, dass zusätzlich ein Fahrverbot verhängt wird.

Nur wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung erfolgt, in welcher zusätzlich ein Fahrverbot verhängt wird, werden zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen. Ansonsten gibt es im Strafverfahren keine Punkte.

Das Verfahren muss aber nicht in immer mit einer Bestrafung enden. Stellt sich heraus, dass doch keine Verletzung eingetreten ist, oder diese nur minimal ist, wird das Verfahren eingestellt. In einigen Fällen wird die Sache auch an das zuständige Ordnungsamt abgegeben, damit dieses prüfen kann, ob ein Bußgeld oder Verwarngeld wegen des Verkehrsunfalls zu verhängen ist. Es gibt auch die Möglichkeit ein Strafverfahren gemäß § 153a der Strafprozeßordnung (StPO) einzustellen. Das bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation oder an die Staatskasse. Erfolgt diese fristgerecht, wird das Verfahren eingestellt.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die geschädigte Person wird gefragt, ob sie gegen den Unfallverursacher einen Strafantrag stellen möchte. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amtswegen für geboten halten. In einem solchen Fall wird dann unabhängig davon, ob ein Strafantrag gestellt wurde, gegen den Verursacher strafrechtlich ermittelt.

In jedem Fall werden wir Sie durch das gesamte Verfahren begleiten. Wir werden versuchen, ein für Sie angemessenes und zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Deshalb ist es wichtig, möglichst frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen.

Wenn Sie durch einen Verkehrsunfall verletzt wurden

Wie verhält es sich, wenn Sie selbst bei einem Verkehrsunfall zu Schaden kommen? Für die Polizei sind Sie lediglich Zeuge, Sie werden gebeten zum Unfallereignis und zu den erlittenen Verletzungen Angaben zu machen. Sie werden auch gefragt, ob Sie gegen den Verursacher einen Strafantrag stellen möchten. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen weder diese Zuarbeit für die Polizei, noch ein Strafantrag irgendeinen Vorteil bringt.

Für die Zahlung von Schmerzensgeld, welches Ihnen für die erlittenen Verletzungen zusteht, müssen Sie sich direkt an den Unfallverursacher, besser noch an den gegnerischen Haftpflichtversicherer wenden.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch dann, wenn Sie durch einen Verkehrsunfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten haben. Wir machen alle Ansprüche geltend, die Ihnen zustehen. Dazu gehören neben einem angemessenen Schmerzensgeld, beispielsweise geleistete Zuzahlungen für Gesundheitsleistungen, Schadenersatz für beschädigte Gegenstände oder ein Haushaltführungschaden. Im Regelfall zahlt der gegnerische Versicherer auch die anfallenden Rechtsanwaltskosten.

Sprechen Sie uns gerne an!

Fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn jemand durch einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr (z. B. zu dichtes Auffahren, übersehen eines Verkehrsschilds) eine andere Person verletzt, auch bei leichten Verletzungen wie Prellungen oder Hämatomen (§ 229 StGB).

Ja. Sobald bei einem Unfall eine Person verletzt ist, wird automatisch ein Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlichen Verursacher eingeleitet, auch bei leichten Beschwerden oder bloßem Unwohlsein.

Nein. Sie müssen keine Angaben machen und sollten den Anhörungsbogen nicht ausfüllen oder zurücksenden. Nehmen Sie stattdessen sofort Kontakt mit einem Anwalt auf. Nur so lassen sich Fehler vermeiden und Ihre Rechte wahren.

Die Strafe hängt von der Schwere des Verstoßes und der Verletzung ab. Möglich sind:

  • Punkte in Flensburg.
  • Geldstrafe
  • Fahrverbot bei schwereren Fällen

Eine Verurteilung ist nicht zwangsläufig. Mögliche Ausgänge sind:

  • Einstellung ohne Auflagen, wenn keine Verletzung nachweisbar ist
  • Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO)
  • Abgabe ans Ordnungsamt, z. B. zur Prüfung eines Bußgeldes

Die geschädigte Person muss in der Regel einen Strafantrag stellen, damit es zum Strafverfahren kommt. Ausnahme: Wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, kann auch ohne Antrag ein Verfahren geführt werden.

  • müssen keinen Strafantrag stellen, da dieser für die zivilrechtliche Entschädigung irrelevant ist
  • sollten sich direkt an den gegnerischen Haftpflichtversicherer wenden
  • sollten einen Fachanwalt beauftragen, der Ihre Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche durchsetzt

Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf:

  • Schmerzensgeld
  • Heilbehandlungskosten und Zuzahlungen
  • Haushaltsführungsschaden
  • Ersatz beschädigter Gegenstände
    Die gegnerische Versicherung übernimmt in der Regel auch die Anwaltskosten.