Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug – beides ist grundverschieden und darf nicht verwechselt werden.
Fahrverbot im Bußgeldverfahren
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wird bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen über einer Sekunde oder erheblichen Unterschreitungen des Mindestabstandes ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt. Die Einzelheiten regelt die Bußgeldkatalogverordnung. Droht die Verhängung eines Fahrverbotes, oder wurde ein solches schon festgesetzt, gibt es in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Im Regelfall ist damit eine Erhöhung, mindestens jedoch eine Verdopplung, des Regelbußgeldes verbunden. Ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, können wir gern überprüfen.
Wenn Sie zum ersten Mal von einem Fahrverbot betroffen sind, muss dieses nicht schon mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides angetreten werden. Die Behörde gewährt Ihnen eine Frist von vier Monaten ab Rechtskraft. Innerhalb dieses Zeitraumes kann das Fahrverbot an einem beliebigen Tag angetreten werden. Es beginnt am Tag der Hinterlegung des Führerscheins. Nur wenn innerhalb der letzten zwölf Monate schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde, wird diese 4-monatige Schonfrist nicht gewährt. Nach Ablauf der festgesetzten Dauer gibt es den Führerschein zurück und man kann problemlos weiterfahren.
Fahrverbot und Verkehrsdelikte
Auch für Verkehrsstraftaten kann, neben einer Geldstrafe als Nebenstrafe, ein Fahrverbot verhängt werden. Dies ist in § 44 des Strafgesetzbuches geregelt. Die Dauer kann zwischen einem und sechs Monaten betragen. Das Fahrverbot wird im Urteil ausgesprochen oder durch einen Strafbefehl -link- festgesetzt. Eine Umwandlung in eine höhere Strafe ist im Gegensatz zum Bußgeldverfahren nicht möglich.
Das Fahrverbot kann an einem beliebigen Tag, allerdings innerhalb nur eines Monats ab Rechtskraft, angetreten werden. Dazu wird der Führerschein beim zuständigen Gericht hinterlegt. Nach Ablauf des Fahrverbots gibt es den Führerschein zurück.
Fahrerlaubnisentzug und Verkehrsdelikte
Wird eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, sieht das Gesetz in den Paragrafen 69 und 69a des Strafgesetzbuches den Entzug der Fahrerlaubnis vor, wenn sich der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. Es handelt sich hier nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel zur Sicherung sowie Besserung des Täters. Die Frage der Geeignetheit ist Bestandteil des Strafverfahrens, weshalb es auch hier nicht möglich ist, einzelne Monate in Geld „umzuwandeln“. Der Führerschein wird eingezogen und die Fahrerlaubnis erlischt. In vielen Fällen erfolgt schon im Ermittlungsverfahren die vorläufige Entziehung durch einen Beschluss des Amtsgerichts. Eine Schonfrist gibt es nicht, das Verbot zum Führen von Fahrzeugen gilt dann sofort.
Im Urteil oder im Strafbefehl wird gleichzeitig eine Sperrzeit festgelegt. Vor deren Ablauf darf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Die Mindestsperrzeit beträgt sechs Monate.
Bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde muss dann ein neuer Führerschein beantragt werden. Neben dem Antrag selbst ist die Vorlage eines Passbildes, eines Erste-Hilfe-Nachweises und eines Sehtests obligatorisch. War der Grund für den Fahrerlaubnisentzug eine Trunkenheitsfahrt oder Drogenkonsum wird vor der Neuerteilung regelmäßig eine positive Medizinisch-Psychologische Untersuchung MPU (Idiotentest) verlangt. Grundsätzlich überprüft die Behörde auch, ob der Antragsteller die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Das kann bei älteren Personen eine zusätzliche Hürde darstellen.
In einem anderen Blobeitrag können Sie lesen, wie eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gelingt.
Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug – unterschiedliche Konsequenzen
Ein Fahrerlaubnisentzug hat viel weitreichendere Konsequenzen als ein Fahrverbot. Am deutlichsten kommt das dadurch zum Ausdruck, dass ein Fahrverbot nach einer gewissen Zeit automatisch endet, während beim Fahrerlaubnisentzug der Führerschein nach Ablauf des Entzugs neu beantragt werden muss. Als erfahrene Fachanwältin für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen bei allen Fragen zu Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug zur Verfügung.