Fluggastrechte

Bereits im Jahr 2004 beschloss das Europäische Parlament die Fluggastrechte-Verordnung. Die genaue Bezeichnung lautet „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ und beschreibt damit recht anschaulich deren Inhalt. Sie gewährt Flugreisenden umfangreiche Rechte bei Verspätungen oder Annullierungen.

Sie gilt für Flüge aller Fluggesellschaften, die innerhalb der EU oder aus der EU heraus durchgeführt werden. Weiterhin gilt sie für Flüge mit einer EU-Fluggesellschaft, welche aus einem Nicht-EU-Land in die EU durchgeführt werden.

Die Fluggastrechte-Verordnung gewährt Rechte bei Verspätungen oder der Nichtbeförderung und verpflichtet die Fluggesellschaften dazu, sich um die Fluggäste zu kümmern.

Betreuungs- und Unterstützungsleistungen

Egal ob ein Flug kurzfristig storniert wurde, eine Verspätung eintritt oder ein Anschlussflug verpasst wurde, das Reiserecht verpflichtet Fluggesellschaften unabhängig von der Ursache dazu, die Passagiere zu unterstützen. Sie müssen ab einer bestimmten Wartezeit, abhängig von der Fluglänge, kostenfrei Essen und Getränke zur Verfügung stellen. Sodann muss die Möglichkeit zum Telefonieren oder Schreiben von E-Mails eingeräumt werden. Bei einem Aufenthalt über Nacht ist auch ein Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen. Kommt die Airline dieser Verpflichtung nicht nach, kann man selbst Abhilfe schaffen und sich die verauslagten Beträge später ersetzen lassen. Es ist daher wichtig, alle Belege aufzuheben.

Ersatzbeförderung

Wird ein Flug gestrichen, hat man einen Anspruch auf Ersatzbeförderung. Dabei ist es unerheblich, wie lang- oder kurzfristig die Annullierung erfolgte. Auch der Grund für die Nichtbeförderung spielt keine Rolle! Immer wieder berufen sich Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände, oder die vermeintlich ausreichend lange Vorlaufzeit. Beides ist unerheblich. Findet ein vertraglich vereinbarter Flug nicht statt, besteht ein Anspruch auf einen Ersatzflug.

Für den Fall, dass kein Interesse mehr an der Reise besteht, haben Sie in jedem Fall einen Anspruch auf vollständige Erstattung der gezahlten Flugkosten.

Ausgleichsanspruch

Für den Fall der Annullierung oder Verspätung sieht die Fluggastrechte-Verordnung die Zahlung eines pauschalen Ausgleichs zu.

Ausgleich bei Annullierung

Hat die Airline nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass ein gebuchter Flug gestrichen wurde, kann neben der Ersatzbeförderung, oder der Erstattung des Ticketpreises, ein Betrag zwischen 125 Euro und 600 Euro beansprucht werden. Der Betrag hängt von drei Faktoren ab: der Länge der Flugstrecke, der Zeit des Starts oder der Landung des Ersatzfluges und dem Tag an welchem der Fluggast benachrichtigt wurde.

Ausgleich bei Verspätung

Erreicht Ihr Flug sein Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden, steht Ihnen ebenfalls ein pauschaler Ausgleichsanspruch zu. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung. Beträgt diese bis zu 1500 km, beträgt die Entschädigung 250 Euro. Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km, oder allen anderen Flügen zwischen 1500 km und 3500 km, beträgt die Entschädigung 400 Euro. Bei allen anderen Flügen können Sie sogar 600 Euro beanspruchen.

Der Ausgleichsanspruch für Annullierung oder Verspätung kann tatsächlich komplett entfallen. Das setzt voraus, dass sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann. Dabei handelt es sich um unvorhersehbare und von der Fluggesellschaft nicht zu beeinflussende Umstände. Dazu gehört zum Beispiel der Streik von Fluglotsen, oder die Sperrung eines Flughafens. Lassen Sie sich von den Erklärungen der Airline nicht abwimmeln oder verunsichern. Oft werden Ausgleichsansprüche mit dem Verweis auf einen außergewöhnlichen Umstand abgelehnt. In den meisten Fällen völlig zu Unrecht.