Pauschalreisen

Die Deutschen gelten als Reiseweltmeister. Sie erkunden Ziele im In- und Ausland. Dabei kann die Art des Reisens sehr unterschiedlich sein. Im Urlaub soll alles perfekt sein. Sehr ärgerlich ist es aber dann, wenn

  • der Flug verspätet ist,
  • das Essen lauwarm und eintönig ist, oder
  • sich das vermeintliche Luxushotel als bessere Absteige darstellt.

In solchen Fällen müssen Sie sich nicht einfach mit den Umständen abfinden. Das Reiserecht gibt Ihnen klare Ansprüche an die Hand. Wer Mängel richtig dokumentiert und fristgerecht geltend macht, kann sich erfolgreich gegen solche Missstände zur Wehr setzen.

Pauschalreise oder Einzelbuchung: Wo liegt der Unterschied?

Es gibt Reisende, welche Fahrkarte oder Flüge, die Ferienwohnung oder das Hotel jeweils individuell buchen. Das hat den Vorteil, dass man sich die Urlaubsreise nach den eigenen Wünschen und Vorlieben zusammenstellen kann. Treten Probleme auf, muss man sich allerdings selbst an den jeweiligen Vertragspartner wenden.

Eine andere, sehr beliebte Art des Reisens, ist die Pauschalreise. Eine solche liegt vor, wenn für dieselbe Reise mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen vom Veranstalter erbracht werden sollen, zum Beispiel:

  • Flug + Hotel
  • Hotel + Mietwagen
  • Flug + Rundreise

Allein der Veranstalter schuldet die vertraglich vereinbarten Leistungen. Ihm gegenüber sind alle Ansprüche geltend zu machen. Reisebüros oder Onlineanbieter sind im Regelfall keine Veranstalter, sondern nur Vermittler.

Bei Kreuzfahrten handelt es sich übrigens immer um Pauschalreisen.

Achtung bei verbundenen Reiseleistungen

Es ist aber auch möglich, bei einem Vermittler die einzelnen Reiseleistungen getrennt zu buchen. Dann liegt eine sogenannte verbundene Reiseleistung vor.

Das bedeutet:

  • jeder Anbieter haftet separat
  • die einzelnen Leistungen werden getrennt ausgewiesen
  • es bestehen mehrere Einzelverträge

Wichtig

Das Reisebüro muss Sie vor Vertragsschluss darüber belehren, ob eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht werden soll.

Vorsicht bei Katalogbeschreibungen

Legen Sie Wert auf eine bestimmte Hotelkategorie, dann sollten Sie das unbedingt vorher konkret vereinbaren.

Die Kataloge oder Beschreibungen der Reiseveranstalter sprechen oft ihre eigene Sprache:

  • Ein Hotelzimmer auf der Seite zum Meer hat nicht automatisch Meerblick, es liegt einfach nur geografisch auf der Hotelseite, welche sich in Richtung des Meeres befindet.
  • Zwischen Hotel und Meer kann sich durchaus eine Schnellstraße befinden

Solche Formulierungen sind rechtlich in der Regel zulässig. Umso wichtiger ist es, die Beschreibungen im Katalog oder Onlineangebot richtig zu deuten und klare Vereinbarungen zu treffen, wenn bestimmte Leistungen oder Standards für Sie unverzichtbar sind.

Richtig reagieren bei Mängeln vor Ort

Anders als bei missverständlichen Katalogversprechen sieht es jedoch aus, wenn das Hotel tatsächlich nicht die vereinbarten Leistungen erbringt oder sich Mängel zeigen wie

  • Schmutz,
  • Ungezieferbefall oder
  • Baustellenlärm,

so müssen Sie den Mangel vor Ort sofort anzeigen und um Abhilfe bitten.

Wichtig

Zeigen Sie den Mangel auch schriftlich beim Veranstalter an oder lassen Sie sich die Mängelanzeige vom Reiseleiter oder Hotelpersonal bestätigen. Ratsam ist es auch, sich Zeugen zu suchen.

Mängel dokumentieren und Beweise sichern

Oft habe ich es erlebt, dass der Reiseveranstalter später mitteilt, dass es ihm sehr leidtue, dass das Zimmer Mängel hatte. Hätte der Reisende dies sofort angezeigt, dann hätte man selbstverständlich für Abhilfe gesorgt, so lautet dann die Antwort des Veranstalters.

Dokumentieren Sie unbedingt die Mängel:

  • Machen Sie Fotos vom Zimmer
  • Fotografieren Sie Ungeziefer, Schimmel oder andere sichtbare Mängel
  • Sichern Sie auch E-Mails, Belege oder Quittungen.

Erfolgt keine Beseitigung des Mangels, dann haben Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung. Zusätzlich kann unter Umständen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Die Bezifferung eines solchen Anspruchs ist nicht immer einfach. Hilfreich sind zum Beispiel die „Frankfurter Tabelle“ oder die Tabelle des ADAC. Darin werden Urteile verschiedener Gerichte zusammengestellt. Sie gelten als gute Orientierungshilfe für die Ermittlung eines angemessenen Minderungsbetrages.

Reiserecht und Fluggastrechte kombinieren

Auch bei Pauschalreisen gilt die Europäische Fluggastrechte-Verordnung. Diese gewährt Flugreisenden einen individuellen Anspruch, auch wenn der Flug nicht selbst gebucht oder organisiert wurde.

Nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung kann ein Fluggast bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges eine pauschale Ausgleichsleitung von bis zu 600,00 Euro vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erhalten.

Vom Reiseveranstalter hingegen kann bei Verspätung meist nur ein geringer Minderungsbetrag gefordert werden. So gilt im Reiserecht für Pauschalreisen eine Verspätung von bis zu vier Stunden nicht als Mangel. Darüber hinaus gibt es für jede weitere Stunde Verspätung einen Minderungsbetrag von fünf Prozent des Tagesreisepreises. Bei einer Flugverspätung ab drei Stunden sollte daher, wenn möglich, die Fluggesellschaft in Anspruch genommen werden. Ansprüche aufgrund anderer Mängel, wie mangelhafter oder fehlender Hotelausstattung gegenüber dem Reiseveranstalter bleiben davon unberührt.

Lassen Sie Ihre Reisemängel prüfen

Ein Urlaub ist oft nicht nur teuer, sondern für viele die wichtigste Zeit im Jahr. Umso enttäuschender ist es, wenn die ersehnte Erholung durch Lärm, Schmutz oder Verspätungen getrübt wird. In solchen Fällen lohnt es sich, genau hinzuschauen. Als Anwältin für Reiserecht in Leipzig unterstütze ich Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen.

Nehmen Sie daher bei Reisemängeln, aber insbesondere bei Flugverspätungen, nach Ihrer Rückkehr Kontakt mit uns auf. Wir setzen die Ihnen zustehenden Ansprüche durch.

Häufig gestellte Fragen zu Mängeln bei Pauschalreisen

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert über denselben Anbieter gebucht wurden, z. B. Flug und Hotel. In diesem Fall haftet allein der Reiseveranstalter für Mängel. Reisebüros und Onlineportale sind in der Regel nur Vermittler.

Bei einer Pauschalreise bucht man mindestens zwei Reiseleistungen kombiniert beim selben Veranstalter, bei der verbundenen Reiseleistungen werden mehrere Einzelleistungen separat gebucht, z. B. Hotel und Mietwagen. Im letzteren Fall bestehen dann getrennte Verträge mit mehreren Anbietern, und jeder haftet nur für seinen Teil. Der rechtliche Schutz kann hier schwächer sein als bei einer Pauschalreise.

Zeigen Sie einen Reisemangel noch während Ihres Urlaubs sofort beim Reiseveranstalter oder seiner Vertretung vor Ort an! Am besten auch schriftlich (z. B. per E-Mail oder Formular) und mit Bestätigung durch Reiseleitung oder Hotelpersonal. Zusätzlich sollten Sie Fotos machen und – wenn möglich – Zeugen benennen. Nur so sichern Sie Ihre Ansprüche.

Das hängt von der Schwere des Mangels und der Art und Dauer der Beeinträchtigung ab. Das Gesetz macht dazu keine Angaben. Die „Frankfurter Tabelle“ oder die „ADAC-Tabelle“ haben Gerichtsentscheidungen gesammelt und bieten Orientierung über anerkannte Minderungsbeträge.

Ja. Wenn Ihr Flug mehr als drei Stunden verspätet war oder annulliert wurde, haben Sie nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen – auch wenn der Flug im Rahmen einer Pauschalreise stattfand.