Warum Unfallflucht nie eine Bagatelle ist

Schnell ist es passiert. Beim Ein- oder Ausparken kurz verschätzt und schon ist man an ein anderes Fahrzeug angestoßen. Manch einer schaut sich dann nur das eigene Auto an und meint, keinen Schaden zu sehen. Oder der erste Gedanke ist, dass das doch nur ein leichter Anstoß war und schon nichts passiert sein wird.

Kaum jemand denkt daran, dass es sich hier um den Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB, kurz Unfallflucht, handelt.

Auch ein kleiner Parkrempler ist ein Unfall

Sobald der Fahrer einen auch noch so kleinen Anstoß wahrgenommen hat, muss er vor Ort bleiben! Der Geschädigte hat immer ein Recht darauf mindestens den Namen, das Kennzeichen und den zuständigen Versicherer vom Verursacher zu erfahren. Geschieht das nicht, liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, also eine Fahrerflucht, vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob der entstandene Schaden vermeintlich klein oder groß ist. Auch ein Kratzer ist ein Schaden, dessen Beseitigung Geld kostet.

Wie verhalte ich mich richtig?

Das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte genügt nicht! Ein solcher sollte allenfalls zusätzlich und vorsorglich zu allen anderen Maßnahmen angebracht werden. Passiert der Anstoß auf einem Supermarktparkplatz kann man auf die Rückkehr des anderen Fahrers warten. Wünscht dieser die Herbeiziehung der Polizei, ist das zu akzeptieren. Geschieht das Missgeschick nachts oder sonst im allgemeinen Straßenverkehr empfehle ich, sofort das nächste Polizeirevier anzurufen. Aber bitte nicht den Notruf. Dort können Sie die weitere Vorgehensweise absprechen.

Welche Strafe gibt es?

Fährt man einfach davon, macht man sich strafbar. Sanktioniert wird nicht der Parkrempler, das ist wirklich meist nur eine Bagatelle. Bestraft wird das Wegfahren, also die Unfallflucht, egal aus welchem Grund.

Die Höhe der Strafe hängt von der Höhe des Fremdschadens ab. Ob das eigene Auto eine Beschädigung hat, spielt überhaupt keine Rolle. Beträgt der Schaden am anderen Fahrzeug mehr als 1.500 Euro wird neben einer saftigen Geldstrafe im Regelfall für lange Zeit die Fahrerlaubnis entzogen. Drei Punkte in Flensburg gibt es dann noch obendrauf. Eine übliche Geldstrafe für Ersttäter beträgt rund zwei bis 2,5 Monatsgehälter. Trotz dieser hohen Strafe kommt dann noch der eigene Haftpflichtversicherer und kann den gezahlten Schadenbetrag zurückfordern. Das nennt man Regress, wobei dieser meist auf 2.500 Euro begrenzt ist.

Ich habe aber nichts gemerkt

Das ist der häufigste Satz, den Polizisten, Staatsanwälte und Verteidiger im Zusammenhang mit der Fahrer- oder Unfallflucht hören. Es gibt tatsächlich Anstoßkonstellationen, welche vom Verursacher nicht wahrgenommen werden können. Zu beurteilen sind neben der optischen (sehen) und akustischen (hören) auch die taktile (fühlen) Bemerkbarkeit. Eine erfahrene Verteidigerin wird das mit Ihnen besprechen, wenn es Anhaltspunkte gibt.

Und wenn es zu spät ist?

Sobald Sie, sei es als Halter oder Fahrer, mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens konfrontiert werden, sollten Sie keinerlei Aussagen machen! Klingelt die Polizei an der Haustür und fragt, ob Sie heute mit dem Auto an einem bestimmten Ort waren, sagen Sie nichts! Es besteht dazu keine Verpflichtung. Sie müssen weder den möglichen Fahrer nennen, noch das Fahrzeug vorzeigen!

Geht Ihnen ein Schreiben mit dem Inhalt „schriftliche Äußerung im Strafverfahren“ zu, dann dürfen Sie dieses nicht ausfüllen, nicht zurückschicken und beim Absender nicht anrufen!

Erhalten Sie eine Vorladung, dann dürfen Sie dieser nicht Folge leisten.

Setzten Sie sich bitte umgehend mit mir in Verbindung. Ich werde mich für Sie als Verteidigerin anzeigen und um Akteneinsicht bitten. Erst danach werden wir gemeinsam die weitere Vorgehensweise beraten.