Punkte in Flensburg: Wann sie drohen & wie man sie abbaut

Blogautorin: Rechtsanwältin für Verkehrs- und Reiserecht Cornelia Gürtler
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Cornelia Gürtler

Kaum etwas fürchten Kraftfahrer mehr, als ein volles Punktekonto in Flensburg. Dabei verlieren die Wenigsten die Fahrerlaubnis aufgrund der gesammelten Punkte.

Im Januar 1958 wurde das Verkehrszentralregister in Deutschland eingeführt, die sogenannte Verkehrssünderkartei wird beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg gegründet. Zum 01.05.2014 erfolgte eine grundlegende Reform des Registers, welches seitdem den Namen Fahreignungsregister (FAER) trägt.

Für die Begehung von Ordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten werden Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Allerdings ist es ein Irrglaube, dass die Bußgeldstelle, der Bußgeldrichter oder das Strafgericht neben der Sanktion für das Verkehrsdelikt auch Punkte in Flensburg verhängen würden. In Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist genau geregelt, für welches Verkehrsdelikt Punkte eingetragen werden. Das bedeutet Folgendes: wird ein Bußgeldbescheid, ein Strafbefehl oder ein Urteil rechtskräftig, wird das verurteilte Delikt zusammen mit den Daten des Betroffenen an das Kraftfahrtbundesamt gemeldet. Erst dort „entstehen“ dann die Punkte. Viele Betroffene möchten das Bußgeldverfahren nur mit dem Ziel führen, dass keine Punkte verhängt werden. Das ist aus den eben genannten Gründen nicht möglich. Als Verteidigerin kann ich nur dann Punkte vermeiden, wenn eine Verurteilung vermieden wird, welche mit einer Meldung nach Flensburg verbunden ist.

Wussten Sie, dass

  • lediglich 14,2 Prozent der Fahrerlaubnisinhaber im Flensburger Punkteregister erfasst sind?
  • 12,7 Prozent zwischen einem und drei Punkten haben?
  • 1,07 Prozent zwischen 4 und 7 Punkten auf ihrem Punktekonto haben?
  • Lediglich 0,03 Prozent aller Kraftfahrenden 8 Punkte erreichen und damit die Fahrerlaubnis verlieren?

(Quelle: KBA 2019)

Welche Verkehrsdelikte führen zu Punkten?

Punkte in Flensburg gibt es nur für Bußgeldsachen und Strafsachen, welche in der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfasst sind. Die Aufzählung ist abschließend und nicht verhandelbar. Für Bußgeldsachen werden entweder 1 oder 2 Punkte eingetragen, für Verkehrsstrafsachen entweder 2 oder 3 Punkte.

Die Meldung der Bußgeldsache oder des Verkehrsdeliktes, erfolgt durch die zuständigen Behörden oder Gerichte nach Flensburg, sobald Rechtskraft eingetreten ist. Im Register wird dann das Delikt erfasst und die vorgesehene Punkteanzahl vergeben. Die Berechnung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft, egal wie viel Zeit schon vergangen ist.

Punkte für Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldsachen)

Für Bußgeldsachen gilt grob gesagt, dass es immer einen Punkt gibt. Ist ein Regelfahrverbot vorgesehen, dann gibt es zwei Punkte.

Beispiele für Bußgeldsachen mit einem Punkt:

Beispiele für Bußgeldsachen mit zwei Punkten

  • Überfahren einer roten Ampel über eine Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts
  • Alkohol ab 0,25 mg/l oder 0,5 Promille
  • THC (Cannabis) ab 3,5 ng/ml
  • Abstand unter 3/10 des halben Tachowertes

Punkte für Verkehrsstraftaten

Für Verkehrsstraftaten werden nur zwei Punkte eingetragen, wenn ein Fahrverbot erfolgte. Wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, werden immer drei Punkte eingetragen. Hier erklären wir Ihn den Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug.

Beispiele für Straftaten mit 2 Punkten

Beispiele für Straftaten mit drei Punkten bei Fahrerlaubnisentzug

  • Fahrlässige Tötung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Straßenverkehrsgefährdung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis

Die Meldung der Bußgeldsache, oder des Verkehrsdeliktes, erfolgt durch die zuständigen Behörden oder Gerichte nach Flensburg, sobald Rechtskraft eingetreten ist. Im Register wird dann das Delikt erfasst und die vorgesehene Punkteanzahl vergeben. Die Berechnung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft, egal wie viel Zeit schon vergangen ist.

Wie lange bleiben die Punkte stehen?

Alle Bußgeldsachen, für die ein Punkt erfasst wurde, bleiben 2,5 Jahre, alle Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen mit zwei Punkten bleiben fünf Jahre, und alle Verkehrsstraftaten mit drei Punkten bleiben 10 Jahre im Register stehen.

Nach Ablauf dieser Zeit gelten die Punkte als getilgt. Weder die Bußgeldbehörde, noch das Bußgeldgericht darf diese Punkte dann beachten. Die zugrundeliegenden Delikte dürfen nicht verwertet werden, insbesondere Strafverschärfungen wegen Voreintragungen sind ausgeschlossen.

Aber die Punkte sind dann noch nicht gelöscht. Sie befinden sich noch ein Jahr in der sogenannten Überliegefrist. Während dieses Jahres sind die Eintragungen aber ausschließlich für die Fahrerlaubnisbehörde und den Fahrerlaubnisinhaber sichtbar. Nach Ablauf dieses Jahres wird die Eintragung dann endgültig gelöscht.

Welche Konsequenzen hat die Eintragung von Punkten?

Sind zwischen einem und drei Punkten eingetragen, gilt das nur als Vormerkung. Bei einer weiteren Bußgeldsache, oder Verkehrsstrafsache, kann dann die Voreintragung strafverschärfend berücksichtigt werden. Wurde innerhalb eines Jahres vor einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr schon einmal eine solche Überschreitung begangen, wird dann ein sogenanntes Beharrlichkeitsfahrverbot verhängt. In jedem Fall können die Eintragungen nachteilig sein.

Ab dem Erreichen von vier oder fünf Punkten wird sich die Fahrerlaubnisbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Diese versendet eine kostenpflichtige Ermahnung. Es werden die einzelnen Eintragungen mitgeteilt. Weiterhin weist die Behörde darauf hin, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden kann.

Sobald sechs oder sieben Punkte erreicht werden, verschickt die Fahrerlaubnisbehörde eine Verwarnung. Neben der Aufstellung der aktuellen Eintragungen, wird ebenfalls auf die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen, wobei dies nicht zu einer Reduzierung der Punkte führt.

Werden acht Punkte erreicht, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das ist in § 4 Absatz 5 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Der Fahrerlaubnisbehörde steht dabei kein Ermessen zu. Die Fahrerlaubnis ist weg!

Übersicht: Punktestand und Maßnahmen

Punktestand Maßnahme Bedeutung
1 – 3 Punkte Vormerkung Kann bei erneutem Verstoß strafverschärfend wirken (z. B. Beharrlichkeitsfahrverbot)
4 – 5 Punkte Ermahnung Fahrerlaubnisbehörde informiert über Eintragungen; Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar mit Punkteabbau
6 – 7 Punkte Verwarnung Fahrerlaubnisbehörde weist erneut auf Seminar hin; kein Punkteabbau mehr möglich
8 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis Kein Ermessensspielraum der Behörde; Fahrerlaubnis wird zwingend entzogen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG)

Lassen sich Punkte abbauen?

Am besten ist es, wenn Punkte nicht eingetragen werden. Kann durch Einspruch oder ein gerichtliches Verfahren die Bußgeldsache eingestellt werden, oder lässt sich im Strafverfahren ein Fahrerlaubnisentzug oder ein Fahrverbot vermeiden, wird automatisch auch die Eintragung von Punkten in Flensburg vermieden. Deshalb kann sich eine professionelle Begleitung eines Bußgeldverfahrens und eine kluge Verteidigung in einer Verkehrsstrafsache in jedem Fall lohnen.

Bis zum Erreichen von fünf Punkten kann man an einem Fahreignungsseminar teilnehmen und dadurch einen Punkt abbauen. In § 4a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Einzelheiten geregelt. Ein solches Seminar besteht aus einem verkehrspädagogischen und einem verkehrspsychologischen Teil und kann in besonders zugelassenen Fahrschulen absolviert werden. Das Seminar kostet mindestens 400 Euro und kann nur einmal in fünf Jahren zum Punkteabbau führen.

Letztlich führt auch der Zeitablauf zum Punkteabbau. Regelkonformes Verhalten bis zur Tilgung der Punkte ist eine kostenlose Möglichkeit, um wieder ein sauberes Register zu erreichen.

Tattag- und Rechtskraftprinzip

Wie oben schon erklärt, werden Punkte nach Rechtskraft des Delikts eingetragen. Die Tilgung erfolgt automatisch mit Ablauf von 2,5, fünf oder zehn Jahren. Hier gilt das Rechtskraftprinzip. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen aber nach dem Tattagprinzip. Um zu beurteilen, wann eine bestimmte Punktezahl erreicht ist, wird auf den Tag der Begehung abgestellt. Dabei hilft die einjährige Überliegefrist.

Beispiele für die Anwendung von Tattag- und Rechtskraftprinzip

Wird also Punkt Nummer acht durch eine Geschwindigkeitsübertretung am 1. April begangen, aber erst am 20. November in das Register eingetragen, berechnet die Behörde am Tag der Eintragung alle Punkte, die am 1. April eingetragen waren. Berücksichtigt werden auch die Punkte, welche in der Zwischenzeit getilgt wurden, also deren Zeit zwischenzeitlich abgelaufen war. In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Genauso gilt für die Frage, ob ein Aufbauseminar zum Punkteabbau führt, ausschließlich das Tattagsprinzip. Wenn also schon Punkt 6 oder 7 begangen wurden und später auch zur Eintragung führen, war das teure Seminar sicher für das eigene Verkehrs- und Fahrverhalten sehr nützlich, der Punkterabatt entfällt jedoch.

Übersicht: Rechtskraftprinzip vs. Tattagprinzip

Maßnahme Maßgeblicher Zeitpunkt
Eintragung der Punkte ins Register Rechtskraft des Delikts
Beginn der Tilgungsfrist Rechtskraft des Delikts
Prüfung der Maßnahme durch Fahrerlaubnisbehörde Tag der Tat
Wann zählt ein Punkt fürs Aufbauseminar? Tag der Tat

Aufgrund dieser komplizierten Berechnungsmethode ist es wichtig, bei jeder Ordnungswidrigkeit und jeder Verkehrsstraftat immer den aktuellen Punktestand beizuziehen und zu berücksichtigen! Der aktuelle, aber auch potenzielle Punktestand, muss immer beachtet werden! Ihren aktuellen Punktestand können Sie kostenfrei und einfach beim Kraftfahrtbundesamt unter der folgenden Web-Adresse abfragen: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html

Fazit

Ob rote Ampel, Abstandsverstoß oder Verkehrsstraftat: Punkte in Flensburg entstehen schneller, als man denkt! Dabei sind nicht nur die Eintragung und Tilgung wichtig, sondern auch der genaue Zeitpunkt des Delikts. Denn die Fahrerlaubnisbehörde bewertet nicht nach dem Datum der Eintragung, sondern nach dem Tattag; das kann im schlimmsten Fall zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, obwohl alte Punkte bereits getilgt schienen.

Wer seine Einträge ins Fahreignungsregister nicht im Blick hat, riskiert böse Überraschungen. Lassen Sie daher jede Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstrafsache von Anfang an professionell prüfen und nicht erst, wenn die Fahrerlaubnis akut in Gefahr ist.

Bei allen Fragen zur Bedeutung des aktuellen Punktestandes, den Tilgungs- und Löschungsfristen, und den zu erwartenden Fahrerlaubnismaßnahmen stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung.