Am häufigsten werden im gesamten Straßenverkehr Bußgelder verhängt, weil Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. In Großstädten wie hier in Leipzig dürfte das Überfahren einer roten Ampel gleich an zweiter Stelle stehen. Durch die Änderung der Bußgeldkatalogverordnung gibt es inzwischen sogar für Parkverstöße Bußgelder mit Punkten in Flensburg.
Auf Autobahnen spielt die Abstandsmessung eine große Rolle. Dabei wird die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug kontrolliert. Im Folgenden wird erklärt, wie der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen überhaupt ermittelt werden kann. Dann zeige ich auf, welche Strafen für Abstandsverstöße drohen und zuletzt, wie ich die Abstandsmessung überprüfen kann.
Mindestabstand- wie groß ist der eigentlich?
Tatsächlich findet sich im Gesetz keine Vorschrift, in welcher genau steht, wieviel Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten sind. In § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung steht:
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“
Es spielen für die Beurteilung dabei auch die Straßenverhältnisse, das Verkehrsaufkommen, das Wetter und die gefahrene Geschwindigkeit eine Rolle.
In der Fahrschule wird gelehrt, wie außerhalb geschlossener Ortschaften der optimale Mindestabstand ermittelt werden kann. Die bekannteste Methode ist der „halbe Tachowert“. Fährt man auf der Autobahn mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, sollte der Abstand 65 Meter betragen. Die am Straßenrand befindlichen Pfosten stehen in einem Abstand von 50 Metern voneinander entfernt, weshalb diese als eine sehr gute – aber wohl auch einzige – Orientierungshilfe gelten. Darüber hinaus kann auch die 2-Sekunden-Regel angewendet werden. Passiert das vorausfahrende Fahrzeug einen Leitpfosten oder einen Brückenpfeiler, dann sollte man selbst diesen Punkt erst zwei Sekunden später erreichen.
Wie wird der Abstand ermittelt?
Die häufigste Methode ist das PC-gestützte Verkehrs-Kontroll-System VKS. Es erfolgt eine Videoaufzeichnung, meist von einer Brücke, welche die Geschwindigkeit der ankommenden Fahrzeuge und Abstände ermitteln kann. Man kann die typischen Messstellen daran erkennen, dass sich in einem Abstand von 50 Metern jeweils drei kleine Querstriche am rechten und am linken Rand der Autobahn befinden. Eine zusätzliche Videoanlage sorgt dafür, dass der Fahrer später identifiziert werden kann.
Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um ein Messverfahren, sondern um ein sogenanntes Auswerteverfahren. Denn der tatsächliche Abstand wird nicht vor Ort, sondern erst später am Computer ermittelt.
Durch den Messbeamten wird zuerst auf dem Video der ankommende Verkehr angesehen. Es wird überprüft, ob möglicherweise ein überholendes Fahrzeug in den Sicherheitsabstand eines anderen Autos einfährt. In diesem Fall kann der dann offensichtlich zu geringe Abstand dem nachfolgenden Fahrzeug nicht angelastet werden, denn dieser benötigt wiederum ein paar Sekunden um den erforderlichen Mindestabstand wiederherzustellen. Genauso muss darauf geachtet werden, ob das oder die vorausfahrenden Fahrzeuge erheblich abbremsen. Auch in diesem Fall würde sich der Abstand verkürzen, ohne dass man es dem Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges anlasten könnte.
Die Messbeamten legen dann am Computer die Messlinie jeweils an die Vorderräder beider Fahrzeuge und ermitteln unter Zuhilfenahme eines speziellen Programms, auf welchem die exakt vermessene Autobahnstrecke hinterlegt ist, den Abstand. Dann wird als Wert einer Autolänge 2,60 Meter abgezogen. Anschließend wird der Wert aufgerundet. Hieran sieht man, dass die Toleranzen relativ großzügig sind.
Was bedeuten 3/10, 4/10 oder 5/10 des halben Tachowertes?
Die Abstandsmessung wird von den meisten Kraftfahrern nicht bemerkt. Irgendwann liegt dann ein Anhörungsbogen im Briefkasten, in welchem sich ein etwas kryptischer Vorwurf mit zum Beispiel folgendem Wortlaut befindet:
„Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h den erforderlichen Abstand von 65 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 24 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes“
Wie oben schon aufgezeigt gilt als Faustformel ein Mindestabstand in Höhe des halben Tachowertes. Bußgelder beginnen jedoch erst beim Unterschreiten der Hälfte des halben Tachowertes. Was bedeutet das? Ganz konkret, erst bei der Unterschreitung eines Wertes der dem Viertel des Tachowertes entspricht, ist ein Bußgeld fällig. Bleiben wir am Beispiel oben: Wird mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren beträgt der halbe Tachowert 65. Erst beim Unterschreiten der Hälfte davon in Metern, also von 32,5 Metern, gilt der Abstand als erheblich unterschritten. Die oben genannten 24 Meter entsprechen weniger als 4/10, also 40 Prozent, des halben Tachowertes.
Welche Sanktionen drohen?
Die Abstandsverstöße werden im Wesentlichen in drei Kategorien unterteilt. Einmal für gefahrene Geschwindigkeiten über 80 km/h, über 100 km/h und über 130 km/h. Bei einem Abstandsverstoß unter 80 km/h wird im Regelfall nur ein Verwarngeld verhängt, was in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Bußgelder werden dann in jeweils 1/10-Schritten unterschiedlich bewertet. Bei der Unterschreitung des 5/10 oder des 4/10 -Wertes wird je nach gefahrener Geschwindigkeit ein Bußgeld zwischen 75 Euro und 100 Euro verhängt. Dazu wird jeweils ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen.
Liegt der Abstand unter 3/10 des halben Tachowertes und die gefahrene Geschwindigkeit bei mindestens 100 km/h, dann wird ein Regelbußgeld zwischen 160 Euro und 400 Euro fällig. Dazu wird dann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt und es werden zwei Punkte in Flensburg eingetragen.
Was kann ich tun?
Wie jede andere Ordnungswidrigkeit auch, kann ich den Vorwurf des nicht eingehaltenen Mindestabstandes überprüfen. Am besten wenden Sie sich schon nach Erhalt des Anhörungsbogen an mich. Ich fordere bei der zuständigen Bußgeldstelle nicht nur die Akte, sondern auch das Video an. Auf dem Video kann ich sehen, ob es eine besondere Verkehrssituation gab, ob ein anderes Fahrzeug in den Sicherheitsabstand eingefahren ist, oder ob es ein offensichtliches Bremsmanöver des Vorausfahrenden gab.
Zu den Grundlagen gehört auch, dass ich überprüfe, ob alle notwendigen Unterlagen und Belege in der Akte vorhanden sind. In Zweifelsfällen, oder wenn nur wenige Zentimeter über ein Bußgeld oder ein Fahrverbot entscheiden, werde ich den Vorgang einem Sachverständigen zur Überprüfung vorlegen. Zögern Sie also nicht, mich anzusprechen!
Vorsicht, damit keine Straftat entsteht!
Drängelnde Fahrzeuge stellen oft ein Ärgernis dar. Dabei geht es weniger darum, dass der eingehaltene Abstand etwas zu gering ist, sondern darum, dass sich andere Verkehrsteilnehmer bedrängt fühlen und genötigt sehen, durch einen Fahrspurwechsel das andere Fahrzeug passieren zu lassen. Fährt ein Fahrzeug sehr dicht auf, verringert es die Geschwindigkeit nicht und betätigt möglicherweise noch die Lichthupe, dann dürfte schon eine Straftat vorliegen. In einem solchen Fall droht kein Bußgeld mehr, sondern eine Geldstrafe. Darüber hinaus droht ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.