Alkohol am Steuer wird manchmal noch als Kavaliersdelikt angesehen, schließlich kann es doch nicht so schlimm sein, nach einem Bier oder Wein noch schnell den bekannten Weg nach Hause zu fahren? Unbemerkt schleichen sich Routinen ein. Wenn ein Bier erlaubt ist, dann kann ein zweites nicht so schlimm sein. Die wenigsten Menschen können einschätzen, wie er Alkohol im eigenen Körper wirkt und welcher Alkoholgehalt im Blut mit dem eigenen Trinkverhalten erreicht wird.
Diese Strafen gibt es bei Alkohol am Steuer
Trunkenheitsfahrt ohne Auffälligkeiten oder Unfall
Wer unter 0,5 Promille Alkohol im Blut hat und völlig unauffällig unterwegs ist und nicht in einen Unfall verwickelt war, bleibt straffrei.
Wird unter diesen Bedingungen eine Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,5 und 1,09 Promille festgestellt, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Beim Ersttäter wird ein Bußgeld von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat fällig. Hinzu kommen zwei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister. Die Kosten des Verfahrens beinhalten auch die Gebühren für die Blutanalyse und sind daher nicht ganz unbeachtlich. Im Wiederholungsfall beträgt die Geldbuße schon 1.000 Euro und das Fahrverbot 3 Monate.
Ab einer BAK von 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig, auch wenn dieser trotz der Alkoholisierung beanstandungsfrei sein Fahrzeug führte. Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 des Strafgesetzbuches ist dann erfüllt. Ein Ersttäter muss für die Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe von rund zwei Monatsgehältern und dem Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten, eher mit 12 bis 18 Monaten, rechnen. Im Regelfall wird die Fahrerlaubnis bereits vor Ort beschlagnahmt, oder relativ schnell vorläufig entzogen. Drei Punkte in Flensburg werden auch eingetragen.
Trunkenheitsfahrt mit Auffälligkeiten oder Unfall
Anders sieht es aus, wenn ein Autofahrer auffällig fährt, oder sogar in einen Unfall verwickelt wird. Dann liegt eine Straftat bereits ab einer Promillezahl von 0,3 vor. Es handelt sich dabei um den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c des Strafgesetzbuches. Der Fahrer hat dann gezeigt, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Auffälligkeiten zeigt ein Fahrer zum Beispiel bereits dann, wenn er ungewöhnlich langsam unterwegs ist, wenn er Schlangenlinien fährt, Schwierigkeiten hat, seine Fahrspur zu halten, oder aber auch wenn er gegen Verkehrsregeln verstößt, wie zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel. Kommt es zum Verkehrsunfall wird davon ausgegangen, dass der Alkohol am Steuer zumindest mitursächlich war.
Hier liegt immer eine Straftat vor. Ersttäter müssen mit einer empfindlichen Geldstrafe rechnen, der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt auch hier meist schon vor Ort. Je nach Schwere des Unfalls und der Höhe des Grades der Alkoholisierung beträgt die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges mindestens 18 Monate. Kommt ein Mensch sehr schwer zu schaden, steht auch eine Freiheitsstrafe im Raum. Auch hier gibt es drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei dazu.
Alkohol und Probezeit
Für alle FahranfängerInnen in der Probezeit und alle FahrerInnen unter 21 Jahre gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Wird man dennoch erwischt, wird als Strafe mindestens ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre und die Teilnahme an einem nicht ganz billigen Aufbauseminar wird angeordnet. Bei höherer Alkoholisierung, oder bei Unfällen, gelten die allgemeinen Strafvorschriften.
Versicherungsprobleme
Rechtschutzversicherung
Die strafrechtlichen Sanktionen sind nicht unerheblich. Zu den erheblichen Geldstrafen kommen noch die Kosten des Verfahrens, wozu nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Auslagen für die Blutanalyse gehören. Nicht zu vergessen sind auch die Kosten der anwaltlichen Verteidigung. Erfolgt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise ist auch der Rechtschutzversicherer nicht eintrittspflichtig. Nur bei einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeit wird dieser die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.
Vollkaskoversicherung
Wird durch einen selbst verschuldeten Verkehrsunfall das eigene Auto beschädigt, tritt normalerweise für den entstandenen Schaden der eigene Vollkaskoversicherer ein. Allerdings sehen die Versicherungsbedingungen Ausnahmen vor. Darin ist geregelt, dass der Versicherer seine Leistungen nach einer Alkoholfahrt kürzen darf. Bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille Blutalkohol kann er seine Leistung vollständig verweigern. Trotz der Tatsache, dass man jahrelang pünktlich seine Versicherungsprämie gezahlt hat, geht man nach einer Fahrt mit Alkohol am Steuer im Zweifel leer aus.
Haftpflichtversicherung
In Deutschland darf ein Fahrzeug nur dann am öffentlichen Verkehr teilnehmen, wenn es über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügt. Damit ist sichergestellt, dass ein Unfallopfer den durch das verursachende Fahrzeug erlittenen Sach- oder Körperschaden in jedem Fall ersetzt bekommt. Auch für den Fall, dass der Verursacher betrunken gefahren ist, muss sich das Opfer keine Gedanken um die Regulierung machen.
Anders sieht es hingegen für den Verursacher aus. Im Versicherungsvertrag sind sogenannte Obliegenheiten definiert. Dazu gehört unter anderem, dass das versicherte Fahrzeug nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln geführt werden darf. Für den Fall des Verstoßes, man nennt das Obliegenheitsverletzung, kann der eigene Versicherer Regress nehmen. Das ist bis zu einer Höhe von 5.000 Euro möglich.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Wird wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen, setzt das Gericht gleichzeitig eine Sperrzeit fest. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf dieser Zeit keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Vielen ist nicht bewusst, dass nach Ablauf der Sperrzeit ein Antrag auf Neuerteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der örtlichen Behörde zu stellen ist. Anders als bei einem Fahrverbot, wird der Führerschein nicht automatisch zurückgegeben. Hier können Sie nachlesen, worin der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug besteht.
Nach Eingang des Antrags, welchem unter anderem ein Passbild, ein Sehtest und ein Nachweis über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs beizufügen ist, prüft die Behörde die Fahreignung eines Antragstellers. Erfolgte die Trunkenheitsfahrt unter Einfluss von 1,6 Promille oder mehr, wird erst einmal die Beibringung einer positiven Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), auch Idiotentest genannt, gefordert. Lag die Alkoholisierung zwischen 1,1 und 1,59 Promille, so kann es unter bestimmten Umständen ebenfalls zu einer solchen Anordnung kommen. Ein solcher Umstand können die Uhrzeit der Trunkenheitsfahrt, zum Beispiel nachmittags mit 1,5 Promille, oder aber auch Äußerungen und Verhaltensweisen sein, welche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dokumentiert wurden. Im folgenden Blogbeitrag können Sie lesen, wie eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gelingen kann.
Eine erfolgreiche MPU wird im Regelfall nur nach einer seriösen und professionellen Vorbereitung gelingen. In einigen Fällen ist auch erst ein erfolgreicher Abstinenztest zu absolvieren. Auch diese Vorbereitung ist, wie die MPU selbst, mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden.
Wenn es zu spät ist
Es gilt auch hier der Grundsatz, dass unbedingt vom Recht des Schweigens Gebrauch gemacht werden muss. Sie sind nur verpflichtet, Ihre Personalien richtig anzugeben. Machen Sie keinerlei Angaben zu den Trinkmengen, sagen Sie nichts zur vermeintlichen Motivation. Der Aufforderung zur Teilnahme an bestimmten Tests, wie Finger-Finger-Probe oder Finger-Nasen-Probe, müssen Sie nicht nachkommen! Zwar können Sie erst einmal die Abnahme einer Blutprobe verweigern, allerdings führt das nur zu einer Verzögerung, da dann eine richterliche Erlaubnis eingeholt wird, oder eine Anordnung wegen Gefahr in Verzug erfolgt. Spätestens dann sollten Sie die Blutabnahme über sich ergehen lassen.
Vereinbaren Sie schnell einen Termin. Ich werde Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise beraten.
Fazit
Betrunken Autofahren kostet eine hohe Geldstrafe und ist mit dem Verlust der Fahrerlaubnis verbunden. Dieser Verlust kann existenzbedrohend sein. Eine Neuerteilung kostet Geld. Noch viel mehr Geld kostet es, wenn eine seriöse MPU-Vorbereitung und die MPU selbst absolviert werden müssen. Wird das eigene Fahrzeug bei einem Unfall mit Alkohol am Steuer beschädigt, bleibt man im Zweifel auf den Kosten sitzen. Zu allem Überfluss verlangt der eigene Haftpflichtversicherer bis zu 5.000 Euro als Regress für den Schadenersatz, welchen er an den Geschädigten leisten musste.